Vorgaben zur Sozialbau-verpflichtung nach LWoFG
Ein großes Anliegen ist es der Gemeinde, dass bezahlbarer Wohnraum in Form von Sozial-Mietwohnungen geschaffen und durch Investoren bereit gestellt wird. Diese Sozial-Mietwohnungen müssen den Anforderungen des LWoFG Baden-Württemberg entsprechen, eine Teilnahme am Programm selbst ist nicht erforderlich. Für den Kaufgegenstand 2 gilt eine Sozialbauverpflichtung, für die Kaufgegenstände 3 und 4 können Investoren ein freiwilliges Angebot zur Errichtung von Sozial-Mietwohnungen machen. Die Bedingungen aus dem LWoFG haben Vorrang vor individuellen Kaufvertragsbedingungen.
Auszüge zu den Regelungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes Baden-Württemberg (LWoFG BW):
- Dauer der Miet- und Belegungsbindung wahlweise 10, 15, 25, 30 oder 40 Jahre
- Absenkung der Kaltmiete gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM), wahlweise innerhalb der Bandbreite von 20 - 40 %; 100 % Förderung bei 33 %
(= Regelabsenkung) - Vermietung nur an Personen / Personengruppen mit aktuellem Wohnberechtigungsschein; dieser muss von einer Kommune in Baden-Württemberg ausgestellt sein
- Belegungsrecht durch die Kommune ist grundsätzlich möglich
Vorgabe für Kaufgegenstände
Kaufgegenstand 2
Sozialbauverpflichtung mit 100 %-Quote
Kaufgegenstand 3 + 4
keine Sozialbauverpflichtung, freiwillige Angebote werden positiv gewertet
Sozialbauverpflichtung für Kaufgegenstand 2
- Sozialbauverpflichtung nach LWoFG BW gilt nur für den Kaufgegenstand 2
- 100 % der Wohnfläche (Quote) müssen als Sozial-Mietwohnungen hergestellt werden
- Miet- und Belegungsbindung 30 oder 40 Jahre
- Absenkung der Kaltmiete gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete (OVM)
zwischen 20 - 40 % - Vermietung nur an Personen / Personengruppen mit aktuellem Wohnberechtigungsschein
- Keine Belegungsbindung für die Kommune
- Der Mindestkaufpreis für Kaufgegenstand 2 beträgt 650 €/m²
Sozialbauverpflichtung für Kaufgegenstände 3 und 4
- Für die Kaufgegenstände 3 und 4 gibt es keine Sozialbauverpflichtung
- Freiwillige Angebote für eine Sozial-Mietwohnungs-Quote können eingereicht werden, diese werden im Rahmen der Vergabeentscheidung positiv gewertet
- Bewertet werden dabei die Quote nach Wohnfläche (höchste Gewichtung), die Bindungsdauer (mittlere Gewichtung) und die Mietabsenkung zur OVM
(niedrigste Gewichtung) - Vermietung nur an Personen / Personengruppen mit aktuellem Wohnberechtigungsschein
- Keine Belegungsbindung für die Kommune
- Der Mindestkaufpreis für die beiden Kaufgegenstände 3 und 4 beträgt 650 €/m²